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Richtlinien und Hinweise zur Anerkennung von Industriepraktika

Praktikumsordnungen

 

Anerkennungsverfahren

  1. Die Praktikumsunterlagen (Antrag auf Anerkennung, Zeugnis, Tages- und Wochenberichte) müssen spätestens 6 Monate nach Beendigung der praktischen Tätigkeit dem Praktikumsamt vorgelegt werden.

  2. Das Praktikumsamt prüft anhand der vorgelegten Unterlagen, ob und in wie weit die praktische Tätigkeit als berufspraktische Ausbildung im Sinne der Praktikumsrichtlinien anerkannt werden kann.

  3. Die Bearbeitungsdauer beträgt i.d.R. ca. 2 Wochen. Nach Ablauf dieser Zeit holt der/die Studierende seine/ihre Praktikumsunterlagen im Praktikumsamt ab und erhält damit auch eine Bescheinigung über Art und Umfang der Anerkennung.

  4. Der Nachweis über die Anerkennung der Industriepraxis ist von der / von dem Studierenden beim Prüfungsamt der TU Dortmund einzureichen (nur Diplom-Studierende).


Checkliste zur Anerkennung des Praktikums

Die Anerkennung Ihres Praktikums ist nur möglich, wenn:

  • der Antrag auf Anerkennung ausgefüllt wurde.
  • die Original-Praktikumsbescheinigung (Zeugnis) vorliegt.
  • die Berichterstattung als Wochenübersicht (in Stichpunkten) vorliegt.
  • der wöchentliche Arbeitsbericht à einer DIN A4-Seite Fließtext (vom Betreuer im Betrieb gestempelt und unterschrieben) vorliegt.
  • das erhaltene „Testat über abgeleistete Industrie-Praxis" beigefügt ist (nur bei Diplom-Studierenden ET/IT, Wirt-Ing).

Bitte reichen Sie Ihre Unterlagen in gehefteter oder gebundener Form ein, Lose-Blatt-Sammlungen werden zurückgewiesen!

 

Häufig gestellte Fragen (befindet sich noch im Aufbau)

 

 

Sind Fehltage (Urlaub, Brückentage, Krankheit usw.) nachzuholen?

Fehltage während der berufspraktischen Ausbildung (Industriepraxis) sind grundsätzlich nachzuholen, d.h. die ursprünglich geplante Dauer des Praktikums verlängert sich um die Anzahl der Fehltage. Als Fehltage im Sinne des Praktikums gelten ganz allgemein: Urlaub, Krankheit, Streik oder sonstige Abwesenheitszeiten, gesetzliche Feiertage hingegen sind keine Fehltage im Sinne der Praktikumsordnungen. Die Praktikumsordnungen legen je nach Studiengang nun abweichende Regelungen fest.

Brückentage (also reguläre Werktage zwischen Feiertagen oder Wochenendtagen, an denen nicht gearbeitet wird), gelten grundsätzlich als Fehltage, wenn die ausgefallene Arbeitszeit nicht vor- oder nachgearbeitet wird. 

In den Diplomstudiengängen (Elektrotechnik und Informationstechnik, Informationstechnik) gelten Ausfallzeiten durch Krankheit, Streik oder sonstiges als Fehlzeit, regulärer Urlaub jedoch nicht, sofern er den gesetzlichen Urlaubsanspruch nicht überschreitet. Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt nach Bundesurlaubsgesetz 24 Tage pro Jahr bei einer 6-Tage-Woche, entsprechend 20 Tage pro Jahr bei einer 5-Tage-Woche. Sollte der Arbeitgeber einen längeren als den gesetzlich vorgeschriebenen Mindesturlaub gewähren, so wird dies im Sinne der Praktikumsordnung dann als Fehlzeit angerechnet. Ein vom Arbeitgeber gewährter Sonderurlaub wird grundsätzlich als Fehlzeit angerechnet.

In den Bachelorstudiengängen (ET& IT sowie IKT) gelten grundsätzlich alle Abwesenheitstage als Fehltage. Während der  erforderlichen Praktikumsdauer von 12 Wochen dürfen insgesamt nur drei (3) Fehltage auftreten, jeder weitere Fehltag ist nachzuarbeiten.

In den Studiengängen des Wirtschaftsingenieurwesens muss ausgefallene Arbeitszeit in jedem Falle nachgeholt werden. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte der einschlägigen Praktikumsordnung.

 

Aufteilung des Praktikums in Tätigkeitsbereiche

Um eine ausreichende Breite der berufspraktischen Ausbildung zu gewährleisten, sind Tätigkeiten in mindestens zwei  Bereichen zu etwa gleichen Teilen durchzuführen. Die Praktikumsordnung gliedert diese Tätigkeitsbereiche wie folgt:

  • Forschung und Entwicklung,
  • Projektierung, Konstruktion, Fertigung, Montage, Prüfung und Inbetriebnahme,
  • Betrieb und Wartung,
  • Demontage, Wiederverwertung und Entsorgung,
  • Marketing, Vertrieb, betriebliche Organisation, Management und Schulung

Die zeitliche Aufteilung kann dabei in einem größeren Rahmen variiert werden (z.B. 1/3 - 2/3) und muss nicht exakt gleich sein.